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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Kranz Live Eventsolutions GmbH
(Stand 07/2020)
 

    1. Geltungsbereich

      Für die Vermietung unserer Geräte, Vorrichtungen, technischer Ausstattung etc. durch Miet- oder Service-Mietverträge gelten die nachstehenden Bedingungen, soweit im Angebot und in der Auftragsbestätigung nichts anderes angegeben ist. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Mieters sowie Nebenabreden sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Auch in diesem Fall gelten die nachstehenden Bedingungen ergänzend.

    2. Vertragsgegenstand


      Gegenstand der Vermietung sind nur die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung aufgeführten Geräte, Ausstattungen und Vorrichtungen (Mietgegenstand).

    3. Mietzeit, Mietbeginn, Kündigung


      Der Mietzeitraum ist nur verbindlich, wenn er von uns schriftlich zugesagt worden ist. Sind wir durch unvorhergesehene, von uns nicht zu vertretende Ereignisse an der Einhaltung des vereinbarten Mietzeitraumes gehindert wie z. B. bei Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen (auch bei Lieferanten), Unfallschäden, etc., verschiebt sich der Mietbeginn entsprechend. Der Mieter ist berechtigt, den Vertrag   unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen gegen uns zu kündigen, wenn unsere Leistung für ihn aufgrund der Verzögerung kein Interesse mehr hat.
Die Vereinbarung eines Miettermins erfolgt unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Liefermöglichkeit. Vom Vermieter nicht zu vertretende Ereignisse, gleichgültig ob beim Vermieter oder bei einem seiner Lieferanten, berechtigen den Vermieter – unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen des Mieters –, vom Vertrag zurückzutreten oder den Beginn der Mietzeit um die Dauer der Verhinderung hinauszuschieben.
 Wir stellen die Mietgegenstände zu Beginn der Mietzeit zur Abholung bzw., bei ausdrücklicher abweichender Vereinbarung, am Verwendungsort/Mietort bereit.
 Die Mietzeit wird nach vollen Tagen bzw. Wochen berechnet. Die Mindestmietzeit beträgt einen Tag. Angefangene Tage zählen voll. Die Mietzeit beginnt mit Beginn des vereinbarten Mietzeitraumes, spätestens mit der Abholung durch den Mieter bzw. bei vereinbarter Anlieferung durch uns spätestens mit Eintreffen der Geräte am Verwendungsort. Sie endet mit der vollständigen Rückgabe der Geräte an uns an unserem Geschäftssitz, vorausgesetzt, dass diese sich in ordnungsgemäßen Zustand befinden. Andernfalls endet sie mit vollständiger Rückgabe und/oder der Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes.
 Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand vor der Abholung zu untersuchen bzw. durch einen Dritten untersuchen zu lassen. Erkennbare Mängel der Mietsache hat er unverzüglich anzuzeigen. Dasselbe gilt bei Abholung des Mietgegenstandes bzw. – gegebenenfalls – bei Anlieferung durch uns. Kommt der Mieter dem nicht nach, kann er erkennbare Mängel nicht mehr rügen.
 Zeigt sich zu Beginn des Mietzeitraumes ein Mangel, der zur Funktionsuntüchtigkeit des Mietgenstandes führt, verlängert sich der Mietzeitraum um den Zeitraum der Funktionsuntüchtigkeit, sofern der Mieter seiner Obliegenheit zur unverzüglichen Anzeige nachgekommen ist. Während des Verlängerungszeitraumes ist er von der Entrichtung der Miete befreit.
 Ist keine feste Mietdauer vereinbart, kann das Mietverhältnis von beiden Seiten mit einer Frist von 1 Monat gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Textform.
 Auch für den Fall der festen Mietdauer ist die sofortige Kündigung aus wichtigem Grund für beide Seiten zulässig. Wichtiger Grund ist es insbesondere, wenn der Mieter den Mietgegenstand vertragswidrig nutzt oder wenn er trotz Abmahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht rechtzeitig nachkommt.

    4. Transport / Versand und Kosten, Gefahrübergang


      Der Transport/Versand der Geräte erfolgt auf Kosten des Mieters auf dem kostengünstigsten Weg, es sei denn, der Mieter hat ausdrücklich eine bestimmte Transport-/Versandart vorgeschrieben.
 Die Gefahr der Verschlechterung und des Untergangs des Mietgegenstandes geht mit der Übergabe auf den Transportunternehmer bzw. bei Eigentransport durch uns mit Verlassen unseres Geschäftsgeländes auf den Mieter über. Der Mieter ist berechtigt, den Abschluss einer Transportversicherung zu verlangen, deren Kosten er zu tragen hat.
 Bei Rückgabe des Mietgegenstandes erfolgt der Gefahrübergang auf uns mit der ordnungsgemäßen Rückgabe auf unserem Geschäftsgelände.

    5. Gebrauch der Mietsache


      Der Mieter hat den Mietgegenstand sorgfältig und pfleglich zu gebrauchen und zu behandeln und die Gebrauchsvorschriften und Anleitungen des Vermieters und gegebenenfalls des Herstellers zu befolgen. Er darf keine Veränderungen am Mietgegenstand vornehmen Die Untervermietung ist nicht gestattet. Der Mieter hat die Geräte in seinem unmittelbaren Besitz zu belassen und sie nur an den vereinbarten Einsatzorten zu verwenden.
 Der Mieter ist nicht berechtigt, Dritten Rechte am Mietgegenstand einzuräumen. Er hat den Mietgegenstand von allen Belastungen, Inanspruchnahmen und Pfandrechten Dritter freizuhalten, den Dritten vom Eigentum des Vermieters in Kenntnis zu setzen und den Vermieter unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die gemieteten Geräte dennoch gepfändet oder in irgendeiner anderen Weise von Dritten in Anspruch genommen werden. Der Mieter trägt alle Kosten, die zur Aufhebung derartiger Eingriffe Dritter erforderlich sind, sofern sich solche Eingriffe nicht gegen den Vermieter richten.
 Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit nach vorheriger Terminsabsprache mit dem Mieter während der üblichen Geschäftszeiten zu besichtigen.

    6. Haftung


      Weist der Mietgegenstand im Zeitpunkt des Gefahrübergangs einen Mangel auf, der seine Tauglichkeit zum vertragsmäßigen Gebrauch aufhebt, kann der Vermieter ihn nach seiner Wahl beheben oder das fehlerhafte Gerät austauschen. Bis dahin ist der Mieter von der Zahlung der Miete befreit.
 Zeigt sich der Mangel während der Mietzeit, ist er vom Vermieter zu beheben. Die Kosten dafür trägt der Mieter, sofern der Mangel durch unsachgemäße Behandlung oder übermäßige Beanspruchung des Mietgegenstandes durch den Mieter verursacht worden ist, im Übrigen der Vermieter. Die Kosten der Instandhaltungsarbeiten, die zur Erhaltung des vertragsgemäßen Zustandes während der Vertragszeit erforderlich sind, trägt der Mieter.
 Bis zur Behebung eines Mangels, den der Mieter nicht zu vertreten hat, ist dieser berechtigt, den Mietpreis in angemessener Höhe zu mindern.
Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere den Ersatz von Schäden, die nicht unmittelbar am Mietgegenstand entstanden sind, kann der Mieter nur im Fall grober Fahrlässigkeit oder von Vorsatz des Vermieters sowie dann geltend machen, wenn der Vermieter schuldhaft (mindestens fahrlässig) Leben, Körper oder Gesundheit des Mieters verletzt oder gegen wesentliche Vertragsverpflichtungen verstößt; wird im letztgenannten Fall jedoch nur in Höhe des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens.
Eine weitergehende Haftung des Vermieters wird ausgeschlossen.

    7. Versicherung

      Der Mieter hat den Mietgegenstand für folgende Gefahren aus Beschädigung oder Zerstörung im Umfang einer Vollkaskoversicherung zu versichern: eigene Sorgfaltspflichtverstöße, Feuer- und Wasserschäden, die Beförderungsgefahr für die An- und Rücklieferung des Mietgegenstandes zum bzw. vom Einsatzort, soweit diese nicht vom Frachtführer zu vertreten sind, höhere Gewalt (soweit versicherbar). Der Abschluss der Versicherung ist dem Vermieter in geeigneter Form nachzuweisen.
 Die Ansprüche aus dieser Versicherung werden bereits jetzt an den Vermieter abgetreten, der diese Abtretung annimmt. Der Mieter hat den Vermieter im Schadensfall unverzüglich schriftlich über Art und Zustandekommen des Schadens zu unterrichten.

    8. Sicherheitsleistung


      Der Vermieter kann vom Mieter eine Sicherheitsleistung in Höhe des dreifachen Mietbetrages in Form einer Bankbürgschaft oder einer zu verzinsenden Barkaution verlangen. Die Sicherheit wird ggf. mit Zinsen nach Rückgabe des Mietgegenstandes in vollständigem und ordnungsgemäßem Zustand an den Vermieter zurückgezahlt.

    9. Zahlung


      Der Betrag für Miete oder Service-Miete zuzüglich der Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe ist mit Zugang der Rechnung fällig und ohne Abzug zahlbar.
 Ist der Mieter Kaufmann, schuldet er auf den Betrag Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 6. Tag seit Zugang der Rechnung. 
Der Mieter kann gegen die Forderungen des Vermieters nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

    10. Rückgabe der Mietsache


      Der Mieter hat das Gerät in ordnungsgemäßem Zustand am Geschäftssitz des Vermieters zurückzugeben. Erfolgt die Rückgabe nicht in ordnungsgemäßem Zustand, kann der Vermieter die zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes erforderlichen Aufwendungen durch eigenes Personal vornehmen lassen und die Kosten dem Mieter in Rechnung stellen. Bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes des Mietgegenstandes gilt dieser als nicht zurückgegeben. Gleiches gilt, wenn der Mietgegenstand unvollständig zurückgegeben wird.
 Gibt der Mieter das Gerät nicht zum vereinbarten Termin oder nicht in ordnungsgemäßem Zustand oder unvollständig zurück, hat er bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe und erforderlichenfalls bis zu einer Ersatzbeschaffung für jeden begonnenen Monat die vereinbarte Miete zu entrichten, es sei denn, er weist nach, dass kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Vermieters bleiben hiervon unberührt.

    11. Schlussbestimmungen


      Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sind eine oder mehrere Bestimmung des Vertrages und dieser Bedingungen nicht wirksam oder nicht durchführbar, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. 
Die Vertragsparteien verpflichten sich dann, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung zu ersetzen, welche den wirtschaftlichen Vorstellungen und Interessen der Parteien am nächsten kommt.
 Soweit der Mieter Kaufmann ist, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile der Sitz des Vermieters.
 Bei Vermietungen an Kunden, die ihren Sitz oder Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, gilt für die gesamten Vertragsbeziehungen deutsches Recht.

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